Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenzrömisch eins. Übereinkommen der römisch zwei. Haager Friedenskonferenz
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 37Artikel 37
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Vierter Titel.
Internationale Schiedssprechung.
Erstes Kapitel.
Schiedswesen.
Artikel 37.
Die internationale Schiedssprechung hat zum Gegenstande die Erledigung von Streitigkeiten zwischen den Staaten durch Richter ihrer Wahl auf Grund der Achtung vor dem Rechte.
Die Anrufung der Schiedssprechung schließt die Verpflichtung in sich, sich nach Treu und Glauben dem Schiedsspruche zu unterwerfen.
Schlagworte
Schiedsgerichtsbarkeit
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2012
Dokumentnummer
NOR12000275
alte Dokumentnummer
N1191310603P