Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenzrömisch eins. Übereinkommen der römisch zwei. Haager Friedenskonferenz
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 39Artikel 39
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 39.
Schiedsübereinkommen werden für bereits entstandene oder für etwa entstehende Streitverhältnisse abgeschlossen.
Sie können sich auf alle Streitigkeiten oder nur auf Streitigkeiten einer bestimmten Art beziehen.
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2012
Dokumentnummer
NOR12000279
alte Dokumentnummer
N1191310605P