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Art. 41

Fassungen
ab 26.01.1910 — RGBl. Nr. 177/1913 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 41 heute26.01.1910 RGBl. Nr. 177/1913 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

römisch eins. Übereinkommen der römisch zwei. Haager Friedenskonferenz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 177/1913

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 41

Inkrafttretensdatum

26.01.1910RGBl. Nr. 177/1913

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Zweites Kapitel.
Ständiger Schiedshof.

Artikel 41.

Um die unmittelbare Anrufung der Schiedssprechung für die internationalen Streitfragen zu erleichtern, die nicht auf diplomatischem Wege haben erledigt werden können, machen sich die Vertragsmächte anheischig, den Ständigen Schiedshof, der jederzeit zugänglich ist und, unbeschadet anderweitiger Abmachung der Parteien, nach Maßgabe der in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen über das Verfahren tätig wird, in der ihm von der Ersten Friedenskonferenz gegebenen Einrichtung zu erhalten.

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2012

Gesetzesnummer

10000014

Dokumentnummer

NOR12000283

alte Dokumentnummer

N1191310607P