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Art. 52

Fassungen
ab 26.01.1910 — RGBl. Nr. 177/1913 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 52 heute26.01.1910 RGBl. Nr. 177/1913 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

römisch eins. Übereinkommen der römisch zwei. Haager Friedenskonferenz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 177/1913

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 52

Inkrafttretensdatum

26.01.1910RGBl. Nr. 177/1913

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Artikel 52.

Die Mächte, welche die Schiedssprechung anrufen, unterzeichnen eine Schiedsvereinbarung, worin der Streitgegenstand, die Frist für die Ernennung der Schiedsrichter, die Form, die Reihenfolge und die Fristen für die im Artikel 63 vorgesehenen Mitteilungen sowie die Höhe des von jeder Partei als Kostenvorschuß zu hinterlegenden Betrages bestimmt werden.

Die Schiedsvereinbarung bestimmt gegebenenfalls ferner die Art der Ernennung der Schiedsrichter, alle etwaigen besonderen Befugnisse des Schiedsgerichtes, dessen Sitz, die Sprache, deren es sich bedienen wird, und die Sprachen, deren Gebrauch vor ihm gestattet sein soll, sowie überhaupt alle Punkte, worüber die Parteien sich geeinigt haben.

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2012

Gesetzesnummer

10000014

Dokumentnummer

NOR12000304

alte Dokumentnummer

N1191310618P