Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenzrömisch eins. Übereinkommen der römisch zwei. Haager Friedenskonferenz
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 60Artikel 60
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 60.
In Ermanglung einer Bestimmung durch die Parteien hat das Schiedsgericht seinen Sitz im Haag.
Das Schiedsgericht kann seinen Sitz auf dem Gebiete einer dritten Macht nur mit deren Zustimmung haben.
Der einmal bestimmte Sitz kann von dem Schiedsgerichte nur mit Zustimmung der Parteien verlegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2012
Dokumentnummer
NOR12000320
alte Dokumentnummer
N1191310626P