Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenzrömisch eins. Übereinkommen der römisch zwei. Haager Friedenskonferenz
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 84Artikel 84
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 84.
Der Schiedsspruch bindet nur die streitenden Parteien.
Wenn es sich um die Auslegung eines Übereinkommens handelt, an dem sich noch andere Mächte beteiligt haben, als die streitenden Teile, so benachrichtigen diese rechtzeitig alle Signatarmächte. Jede dieser Mächte hat das Recht, sich an der Streitsache zu beteiligen. Wenn eine oder mehrere von ihnen von dieser Berechtigung Gebrauch gemacht haben, so ist die in dem Schiedsspruch enthaltene Auslegung auch in Ansehung ihrer bindend.
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2012
Dokumentnummer
NOR12000348
alte Dokumentnummer
N1191310650P