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Art. 9

Fassungen
ab 26.01.1910 — RGBl. Nr. 177/1913 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute26.01.1910 RGBl. Nr. 177/1913 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

römisch eins. Übereinkommen der römisch zwei. Haager Friedenskonferenz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 177/1913

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

26.01.1910RGBl. Nr. 177/1913

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Dritter Titel.
Internationale Untersuchungskommissionen.

Artikel 9.

Bei internationalen Streitigkeiten, die weder die Ehre noch wesentliche Interessen berühren und einer verschiedenen Würdigung von Tatsachen entspringen, erachten die Vertragsmächte es für nützlich und wünschenswert, daß die Parteien, die sich auf diplomatischem Wege nicht haben einigen können, soweit es die Umstände gestatten, eine internationale Untersuchungskommission einsetzen mit dem Auftrage, die Lösung dieser Streitigkeiten zu erleichtern, indem sie durch eine unparteiische und gewissenhafte Prüfung die Tatfragen aufklären.

Schlagworte

Kommission

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2012

Gesetzesnummer

10000014

Dokumentnummer

NOR12000223

alte Dokumentnummer

N1191310576P