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Art. 8

Fassungen
ab 26.01.1910 — RGBl. Nr. 182/1913 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute26.01.1910 RGBl. Nr. 182/1913 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

römisch sechs. Übereinkommen der römisch zwei. Haager Friedenskonferenz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 182/1913

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

26.01.1910RGBl. Nr. 182/1913

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Artikel 8.

Die Mächte, die nicht unterzeichnet haben, können diesem Übereinkommen später beitreten.

Die Macht, die beizutreten wünscht, hat ihre Absicht der Regierung der Niederlande schriftlich anzuzeigen und ihr dabei die Beitrittsurkunde zu übersenden, die im Archiv der bezeichneten Regierung hinterlegt werden wird.

Diese Regierung wird unverzüglich allen anderen Mächten beglaubigte Abschriften der Anzeige sowie der Beitrittsurkunde übersenden und zugleich angeben, an welchem Tage sie die Anzeige erhalten hat.

Schlagworte

Schiff, Militär, Heer, Armee, Streitkraft, Soldat

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2012

Gesetzesnummer

10000015

Dokumentnummer

NOR12000247

alte Dokumentnummer

N1191310588Q