Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
VI. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenzrömisch sechs. Übereinkommen der römisch zwei. Haager Friedenskonferenz
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 9.
Dieses Übereinkommen wird wirksam für die Mächte, die an der ersten Hinterlegung von Ratifikationsurkunden teilgenommen haben, sechzig Tage nach dem Tage, an dem das Protokoll über diese Hinterlegung aufgenommen ist, und für die später ratifizierenden oder beitretenden Mächte sechzig Tage, nachdem die Regierung der Niederlande die Anzeige von ihrer Ratifikation oder von ihrem Beitritte erhalten hat.
Schlagworte
Schiff, Militär, Heer, Armee, Streitkraft, Soldat
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2012
Dokumentnummer
NOR12000249
alte Dokumentnummer
N1191310589Q