Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
V. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenzrömisch fünf. Übereinkommen der römisch zwei. Haager Friedenskonferenz
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 10.
Die Tatsache, daß eine neutrale Macht eine Verletzung ihrer Neutralität selbst mit Gewalt zurückweist, kann nicht als eine feindliche Handlung angesehen werden.
Schlagworte
Bewaffnete Neutralität
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2012
Dokumentnummer
NOR12000274
alte Dokumentnummer
N1191310602Q