Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
V. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenzrömisch fünf. Übereinkommen der römisch zwei. Haager Friedenskonferenz
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Zweites Kapitel.
Bei Neutralen untergebrachte Angehörige einer Kriegsmacht und in Pflege befindliche Verwundete.
Artikel 11.
Die neutrale Macht, auf deren Gebiet Truppen der kriegführenden Armeen übertreten, muß sie möglichst weit vom Kriegsschauplatze unterbringen.
Sie kann sie in Lagern verwahren und sie auch in Festungen oder in anderen zu diesem Zwecke geeigneten Orten einschließen.
Es hängt von ihrer Entscheidung ab, ob Offiziere, die sich auf Ehrenwort verpflichten, das neutrale Gebiet nicht ohne Erlaubnis zu verlassen, frei gelassen werden können.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2012
Dokumentnummer
NOR12000276
alte Dokumentnummer
N1191310603Q