Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
V. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenzrömisch fünf. Übereinkommen der römisch zwei. Haager Friedenskonferenz
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 18.
Als Handlungen zugunsten eines Kriegführenden im Sinne des Artikels 17b (Anm.: richtig: Artikel 17 lit. b) sind nicht anzusehen:Als Handlungen zugunsten eines Kriegführenden im Sinne des Artikels 17b Anmerkung, richtig: Artikel 17 Litera b,) sind nicht anzusehen:
die Übernahme von Lieferungen oder die Bewilligung von Darlehen an einen Kriegführenden, vorausgesetzt, daß der Lieferant oder Darleiher weder im Gebiete der anderen Partei noch in dem von ihr besetzten Gebiete wohnt und daß auch die Lieferung nicht aus diesen Gebieten herrühren;
die Leistung von polizeilichen oder Zivilverwaltungsdiensten.
Schlagworte
Verwaltungsdienst
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2012
Dokumentnummer
NOR12000290
alte Dokumentnummer
N1191310610Q