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Art. 19

Fassungen
ab 26.01.1910 — RGBl. Nr. 181/1913 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute26.01.1910 RGBl. Nr. 181/1913 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

römisch fünf. Übereinkommen der römisch zwei. Haager Friedenskonferenz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 181/1913

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

26.01.1910RGBl. Nr. 181/1913

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Viertes Kapitel.
Eisenbahnmaterial.

Artikel 19.

Das aus dem Gebiete einer neutralen Macht herrührende Eisenbahnmaterial, das entweder dieser Macht oder Gesellschaften oder Privatpersonen gehört und als solches erkennbar ist, darf von einem Kriegführenden nur in dem Falle und in dem Maße, in dem eine gebieterische Notwendigkeit es verlangt, angefordert und benützt werden. Es muß möglichst bald in das Herkunftsland zurückgesandt werden.

Desgleichen kann die neutrale Macht im Falle der Not das aus dem Gebiete der kriegführenden Macht herrührende Material in entsprechendem Umfange festhalten und benützen.

Von der einen wie von der anderen Seite soll eine Entschädigung nach Verhältnis des benützten Materials und der Dauer der Benützung gezahlt werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2012

Gesetzesnummer

10000016

Dokumentnummer

NOR12000581

Alte Dokumentnummer

N1191311692Q