Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 26.01.1910 — RGBl. Nr. 183/1913 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute26.01.1910 RGBl. Nr. 183/1913 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

römisch sieben. Übereinkommen der römisch zwei. Haager Friedenskonferenz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 183/1913

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

26.01.1910RGBl. Nr. 183/1913

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Artikel 10.

Dieses Übereinkommen wird wirksam für die Mächte, die an der ersten Hinterlegung von Ratifikationsurkunden teilgenommen haben, sechzig Tage nach dem Tage, an dem das Protokoll über diese Hinterlegung aufgenommen ist, und für die später ratifizierenden oder beitretenden Mächte sechzig Tage, nachdem die Regierung der Niederlande die Anzeige von ihrer Ratifikation oder von ihrem Beitritte erhalten hat.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2012

Gesetzesnummer

10000017

Dokumentnummer

NOR12000323

alte Dokumentnummer

N1191310627Q