Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
VII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenzrömisch sieben. Übereinkommen der römisch zwei. Haager Friedenskonferenz
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 9.
Die Mächte, die nicht unterzeichnet haben, können diesem Übereinkommen später beitreten.
Die Macht, die beizutreten wünscht, hat ihre Absicht der Regierung der Niederlande schriftlich anzuzeigen und ihr dabei die Beitrittsurkunde zu übersenden, die im Archiv der bezeichneten Regierung hinterlegt werden wird.
Diese Regierung wird unverzüglich allen anderen Mächten beglaubigte Abschriften der Anzeige sowie der Beitrittsurkunde übersenden und zugleich angeben, an welchem Tage sie die Anzeige erhalten hat.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2012
Dokumentnummer
NOR12000321
alte Dokumentnummer
N1191310626Q