Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenzrömisch eins. Übereinkommen der römisch eins. Haager Friedenskonferenz
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 31Artikel 31
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 31.
Diejenigen Mächte, welche die Schiedssprechung anrufen, unterfertigen einen eigenen Akt (Schiedsvereinbarung), worin sowohl der Gegenstand des Streites als die Machtbefugnis der Schiedsrichter genau bestimmt ist. Dieser Akt schließt die Verpflichtung der Parteien, sich dem Schiedsspruche auf Treu und Glauben zu unterwerfen, in sich.
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2012
Dokumentnummer
NOR12000450
Alte Dokumentnummer
N1191310711Q