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Art. 32

Fassungen
ab 04.09.1900 — RGBl. Nr. 173/1913 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 32 heute04.09.1900 RGBl. Nr. 173/1913 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

römisch eins. Übereinkommen der römisch eins. Haager Friedenskonferenz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 173/1913

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 32

Inkrafttretensdatum

04.09.1900RGBl. Nr. 173/1913

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Artikel 32.

Das Schiedsrichteramt kann einem einzigen oder mehreren Schiedsrichtern übertragen werden, welche von den Parteien nach ihrem Gutdünken bestellt oder von ihnen aus den Mitgliedern des durch die gegenwärtige Akte geschaffenen Ständigen Schiedshofes gewählt werden.

Wird das Schiedsgericht nicht durch unmittelbare Vereinbarung der Parteien gebildet, ist folgendermaßen vorzugehen:

Jede Partei ernennt zwei Schiedsrichter und diese wählen gemeinsam einen Oberschiedsrichter.

Bei Stimmengleichheit wird die Wahl des Oberschiedsrichters einer dritten Macht anvertraut, über deren Bezeichnung sich die Parteien einigen.

Wird hierüber kein Einverständnis erzielt, so bezeichnet jede Partei eine andere Macht und die Wahl des Oberschiedsrichters wird durch die so bezeichneten Mächte in Übereinstimmung vorgenommen.

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2012

Gesetzesnummer

10000020

Dokumentnummer

NOR12000452

Alte Dokumentnummer

N1191310712Q