Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenzrömisch eins. Übereinkommen der römisch eins. Haager Friedenskonferenz
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 36Artikel 36
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 36.
Der Sitz des Schiedsgerichtes wird von den Parteien bestimmt. In Ermangelung einer solchen Bestimmung durch die Parteien hat das Schiedsgericht seinen Sitz im Haag.
Der einmal bestimmte Sitz kann von dem Schiedsgerichte, den Fall höherer Gewalt ausgenommen, nur mit Zustimmung der Parteien verlegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2012
Dokumentnummer
NOR12000459
Alte Dokumentnummer
N1191310716Q