Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenzrömisch eins. Übereinkommen der römisch eins. Haager Friedenskonferenz
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 37Artikel 37
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 37.
Die Parteien haben das Recht, bei dem Schiedsgerichte besondere Abgesandte oder Vertreter zu bestellen mit der Aufgabe, zwischen ihnen und dem Schiedsgerichte als Mittelsperson zu dienen.
Sie sind außerdem berechtigt, mit der Wahrnehmung ihrer Rechte und Interessen vor dem Schiedsgerichte Rechtsbeistände oder Anwälte zu betrauen, die zu diesem Zweck von ihnen bestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2012
Dokumentnummer
NOR12000461
Alte Dokumentnummer
N1191310717Q