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Art. 37

Fassungen
ab 04.09.1900 — RGBl. Nr. 173/1913 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 37 heute04.09.1900 RGBl. Nr. 173/1913 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

römisch eins. Übereinkommen der römisch eins. Haager Friedenskonferenz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 173/1913

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 37

Inkrafttretensdatum

04.09.1900RGBl. Nr. 173/1913

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Artikel 37.

Die Parteien haben das Recht, bei dem Schiedsgerichte besondere Abgesandte oder Vertreter zu bestellen mit der Aufgabe, zwischen ihnen und dem Schiedsgerichte als Mittelsperson zu dienen.

Sie sind außerdem berechtigt, mit der Wahrnehmung ihrer Rechte und Interessen vor dem Schiedsgerichte Rechtsbeistände oder Anwälte zu betrauen, die zu diesem Zweck von ihnen bestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2012

Gesetzesnummer

10000020

Dokumentnummer

NOR12000461

Alte Dokumentnummer

N1191310717Q