Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
XI. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenzrömisch elf. Übereinkommen der römisch zwei. Haager Friedenskonferenz
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Zweites Kapitel.
Befreiung gewisser Fahrzeuge von der Wegnahme.
Artikel 3.
Die ausschließlich der Küstenfischerei oder den Verrichtungen der kleinen Lokalschiffahrt dienenden Fahrzeuge sowie ihr Fischereigerät, ihre Takelage, ihr Schiffsgerät und ihre Ladung sind von der Wegnahme befreit.
Die Befreiung hört auf, sobald sie in irgendwelcher Art an den Feindseligkeiten teilnehmen.
Die Vertragsmächte versagen es sich, den harmlosen Charakter dieser Fahrzeuge auszunützen, um sie unter Beibehaltung ihres friedlichen Aussehens zu militärischen Zwecken zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2012
Dokumentnummer
NOR12000429
alte Dokumentnummer
N1191310701P