Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
XI. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenzrömisch elf. Übereinkommen der römisch zwei. Haager Friedenskonferenz
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Drittes Kapitel.
Behandlung der Besatzung der von einem Kriegführenden weggenommenen feindlichen Handelsschiffe.
Artikel 5.
Wird von einem Kriegführenden ein feindliches Handelsschiff weggenommen, so wird dessen Besatzung, soweit sie einem neutralen Staate angehört, nicht zu Kriegsgefangenen gemacht.
Das gleiche gilt von dem Kapitän und den Offizieren, die ebenfalls einem neutralen Staate angehören, wenn sie ein förmliches schriftliches Versprechen abgeben, während der Dauer des Krieges auf keinem feindlichen Schiffe Dienste zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2012
Dokumentnummer
NOR12000433
alte Dokumentnummer
N1191310703P