Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
XI. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenzrömisch elf. Übereinkommen der römisch zwei. Haager Friedenskonferenz
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 6.
Der Kapitän, die Offiziere und die Mitglieder der Mannschaft, die dem feindlichen Staate angehören, werden nicht zu Kriegsgefangenen gemacht, sofern sie sich unter Bekräftigung mit einem förmlichen schriftlichen Versprechen verpflichten, während der Dauer der Feindseligkeiten keinen Dienst zu übernehmen, der mit den Kriegsunternehmungen im Zusammenhange steht.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2012
Dokumentnummer
NOR12000435
alte Dokumentnummer
N1191310704P