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Art. 14

Fassungen
ab 04.09.1900 — RGBl. Nr. 175/1913 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute04.09.1900 RGBl. Nr. 175/1913 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

römisch drei. Übereinkommen der römisch eins. Haager Friedenskonferenz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 175/1913

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

04.09.1900RGBl. Nr. 175/1913

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Artikel 14.

Sollte einer der hohen vertragschließenden Teile dieses Übereinkommen kündigen, so würde diese Kündigung ihre Wirkung erst ein Jahr nach der Anzeige ausüben, welche schriftlich an die niederländische Regierung zu richten und von dieser unverzüglich allen übrigen vertragschließenden Mächten mitzuteilen ist.

Diese Kündigung soll nur in Ansehung der Macht, die sie erklärt hat, wirksam sein.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterzeichnet und ihm ihre Siegel beigedrückt.

Geschehen im Haag am neunundzwanzigsten Juli achtzehnhundertneunundneunzig in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv der Regierung der Niederlande hinterlegt bleiben soll und wovon beglaubigte Abschriften den vertragschließenden Mächten auf diplomatischem Wege übergeben werden sollen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2012

Gesetzesnummer

10000025

Dokumentnummer

NOR12000515

Alte Dokumentnummer

N1191311270R