Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
III. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenzrömisch drei. Übereinkommen der römisch eins. Haager Friedenskonferenz
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 13.
Die Mächte, die nicht unterzeichnet, aber das Genfer Übereinkommen vom 22. August 1864 angenommen haben, können dem vorliegenden Übereinkommen später beitreten.
Sie haben zu diesem Zwecke ihren Beitritt den vertragschließenden Mächten mittels einer schriftlichen Anzeige bekanntzugeben, welche an die niederländische Regierung zu richten und von dieser allen übrigen vertragschließenden Mächten mitzuteilen ist.
Anmerkung
Zum Genfer Übereinkommen vom 22. August 1864: Das ist das Übereinkommen zum Schutz der Verwundeten der Landheere 1864.
Schlagworte
Rotkreuz-Konvention
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2012
Dokumentnummer
NOR12000514
Alte Dokumentnummer
N1191311269R