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Art. 13

Fassungen
ab 04.09.1900 — RGBl. Nr. 175/1913 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute04.09.1900 RGBl. Nr. 175/1913 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

römisch drei. Übereinkommen der römisch eins. Haager Friedenskonferenz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 175/1913

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

04.09.1900RGBl. Nr. 175/1913

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Artikel 13.

Die Mächte, die nicht unterzeichnet, aber das Genfer Übereinkommen vom 22. August 1864 angenommen haben, können dem vorliegenden Übereinkommen später beitreten.

Sie haben zu diesem Zwecke ihren Beitritt den vertragschließenden Mächten mittels einer schriftlichen Anzeige bekanntzugeben, welche an die niederländische Regierung zu richten und von dieser allen übrigen vertragschließenden Mächten mitzuteilen ist.

Anmerkung

Zum Genfer Übereinkommen vom 22. August 1864: Das ist das Übereinkommen zum Schutz der Verwundeten der Landheere 1864.

Schlagworte

Rotkreuz-Konvention

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2012

Gesetzesnummer

10000025

Dokumentnummer

NOR12000514

Alte Dokumentnummer

N1191311269R