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Art. 5

Fassungen
ab 04.09.1900 — RGBl. Nr. 175/1913 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute04.09.1900 RGBl. Nr. 175/1913 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

römisch drei. Übereinkommen der römisch eins. Haager Friedenskonferenz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 175/1913

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

04.09.1900RGBl. Nr. 175/1913

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Artikel 5.

Die militärischen Spitalschiffe sind kenntlich zu machen durch einen äußeren weißen Anstrich mit einem wagrecht laufenden, etwa anderthalb Meter breiten grünen Streifen.

Die in den Artikeln 2 und 3 bezeichneten Schiffe sind kenntlich zu machen durch einen äußeren weißen Anstrich mit einem wagrecht laufenden, etwa anderthalb Meter breiten roten Streifen.

Die Boote der eben erwähnten Schiffe sowie die kleinen, zum Spitaldienste verwendeten Fahrzeuge müssen durch einen ähnlichen Anstrich kenntlich gemacht sein.

Alle Spitalschiffe sollen sich dadurch erkennbar machen, daß sie neben der Nationalflagge die in dem Genfer Übereinkommen vorgesehene weiße Flagge mit dem roten Kreuze hissen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2012

Gesetzesnummer

10000025

Dokumentnummer

NOR12000506

Alte Dokumentnummer

N1191311261R