Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
III. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenzrömisch drei. Übereinkommen der römisch eins. Haager Friedenskonferenz
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 5.
Die militärischen Spitalschiffe sind kenntlich zu machen durch einen äußeren weißen Anstrich mit einem wagrecht laufenden, etwa anderthalb Meter breiten grünen Streifen.
Die in den Artikeln 2 und 3 bezeichneten Schiffe sind kenntlich zu machen durch einen äußeren weißen Anstrich mit einem wagrecht laufenden, etwa anderthalb Meter breiten roten Streifen.
Die Boote der eben erwähnten Schiffe sowie die kleinen, zum Spitaldienste verwendeten Fahrzeuge müssen durch einen ähnlichen Anstrich kenntlich gemacht sein.
Alle Spitalschiffe sollen sich dadurch erkennbar machen, daß sie neben der Nationalflagge die in dem Genfer Übereinkommen vorgesehene weiße Flagge mit dem roten Kreuze hissen.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2012
Dokumentnummer
NOR12000506
Alte Dokumentnummer
N1191311261R