Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
III. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenzrömisch drei. Übereinkommen der römisch eins. Haager Friedenskonferenz
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 6.
Die neutralen Handelsschiffe, Jachten oder Boote, welche Verwundete, Kranke oder Schiffbrüchige der Kriegführenden an Bord haben oder aufnehmen, können wegen einer solchen Beförderung nicht weggenommen werden, sie bleiben jedoch im Falle von Neutralitätsverletzungen, deren sie sich etwa schuldig gemacht haben, der Wegnahme ausgesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2012
Dokumentnummer
NOR12000507
Alte Dokumentnummer
N1191311262R