Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
II. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz (Anlage)römisch zwei. Übereinkommen der römisch eins. Haager Friedenskonferenz (Anlage)
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 11.
Ein Kriegsgefangener kann nicht gezwungen werden, seine Freilassung gegen Ehrenwort anzunehmen; ebensowenig ist die feindliche Regierung verpflichtet, dem Antrage eines Kriegsgefangenen auf Entlassung gegen Ehrenwort zu entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2012
Dokumentnummer
NOR12000531
Alte Dokumentnummer
N1191311338R