Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
II. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz (Anlage)römisch zwei. Übereinkommen der römisch eins. Haager Friedenskonferenz (Anlage)
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 12.
Jeder gegen Ehrenwort in Freiheit gesetzte Kriegsgefangene, der gegen den Staat, dem gegenüber er die Ehrenverpflichtung eingegangen ist, oder gegen dessen Verbündete die Waffen trägt und wieder ergriffen wird, verliert das Recht der Behandlung als Kriegsgefangener und kann vor Gericht gestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2012
Dokumentnummer
NOR12000532
Alte Dokumentnummer
N1191311339R