Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
II. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz (Anlage)römisch zwei. Übereinkommen der römisch eins. Haager Friedenskonferenz (Anlage)
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 13.
Personen, die einer Armee folgen, ohne ihr unmittelbar anzugehören, wie Kriegskorrespondenten, Zeitungsberichterstatter, Marketender und Lieferanten, haben, wenn sie in die Hand des Feindes geraten und diesem ihre Festhaltung zweckmäßig erscheint, das Recht auf Behandlung als Kriegsgefangene, vorausgesetzt, daß sie sich im Besitze eines Ausweises der Militärbehörde der Armee befinden, die sie begleiteten.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2012
Dokumentnummer
NOR12000533
Alte Dokumentnummer
N1191311340R