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Art. 14

Fassungen
ab 04.09.1900 — RGBl. Nr. 174/1913 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute04.09.1900 RGBl. Nr. 174/1913 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

römisch zwei. Übereinkommen der römisch eins. Haager Friedenskonferenz (Anlage)

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 174/1913

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

04.09.1900RGBl. Nr. 174/1913

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Artikel 14.

Beim Ausbruche der Feindseligkeiten wird in jedem der kriegführenden Staaten, und eintretendenfalls in den neutralen Staaten, die Kriegführende in ihr Gebiet aufgenommen haben, eine Auskunftsstelle über die Kriegsgefangenen errichtet. Diese ist berufen, alle die Kriegsgefangenen betreffenden Anfragen zu beantworten. Sie erhält von den zuständigen Dienststellen alle Angaben, die nötig sind, um sie in Stand zu setzen, über jeden Kriegsgefangenen ein Personalblatt anzulegen. Sie wird über die Unterbringung und deren Änderung, über Aufnahmen in die Spitäler und Sterbefälle auf dem laufenden erhalten.

Die Auskunftsstelle sammelt ferner alle zum persönlichen Gebrauche dienenden Gegenstände, Wertsachen, Briefe usw., die auf den Schlachtfeldern gefunden oder von den gegen Ehrenwort entlassenen, ausgetauschten, entwichenen oder in Spitälern oder Feldsanitätsanstalten gestorbenen Kriegsgefangenen hinterlassen werden, und stellt sie den Interessierten zu.

Schlagworte

Lazarett

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2012

Gesetzesnummer

10000027

Dokumentnummer

NOR12000534

Alte Dokumentnummer

N1191311341R