Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
II. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz (Anlage)römisch zwei. Übereinkommen der römisch eins. Haager Friedenskonferenz (Anlage)
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 32Artikel 32
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Drittes Kapitel.
Parlamentäre.
Artikel 32.
Als Parlamentär gilt, wer von einem der Kriegführenden bevollmächtigt ist, mit dem anderen in Unterhandlungen zu treten, und sich mit der weißen Fahne zeigt. Er hat Anspruch auf Unverletzlichkeit, ebenso der ihn etwa begleitende Trompeter, Hornist oder Trommler, Fahnenträger und Dolmetsch.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2012
Dokumentnummer
NOR12000552
Alte Dokumentnummer
N1191311359R