Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
II. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz (Anlage)römisch zwei. Übereinkommen der römisch eins. Haager Friedenskonferenz (Anlage)
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 33Artikel 33
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 33.
Der Befehlshaber, zu dem ein Parlamentär gesandt wird, ist nicht verpflichtet, ihn unter allen Umständen zu empfangen.
Er kann alle erforderlichen Maßregeln ergreifen, um den Parlamentär zu verhindern, seine Sendung zur Einziehung von Nachrichten zu benützen.
Er ist berechtigt, bei vorkommendem Mißbrauche den Parlamentär zeitweilig zurückzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2012
Dokumentnummer
NOR12000553
Alte Dokumentnummer
N1191311360R