Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 07.06.1950 — BGBl. Nr. 203/1950
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute07.06.1950 BGBl. Nr. 203/1950

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 26 aus 1913, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1950,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

07.06.1950BGBl. Nr. 203/1950

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 10,

Falls einer der Vertragsstaaten das Übereinkommen kündigen sollte, würde die Kündigung nur in Ansehung dieses Staates wirksam werden.

Die Kündigung wird durch eine Urkunde angezeigt, die in den Archiven der Vereinten Nationen hinterlegt wird. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunde jedem der Vertragsstaaten und allen Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen übersenden und sie gleichzeitig vom Tage der Hinterlegung benachrichtigen.

Das Übereinkommen tritt zwölf Monate nach diesem Tage im gesamten Gebiete des Staates, der es gekündigt hat, außer Kraft.

Die Kündigung des Übereinkommens zieht nicht ohne weiteres die gleichzeitige Kündigung des Abkommens vom 18. Mai 1904 nach sich, es sei denn, daß solches in der die Anzeige enthaltenden Urkunde ausdrücklich erwähnt wird; ist dies nicht der Fall, so muß der Vertragsstaat, um das erwähnte Abkommen zu kündigen, nach dessen Artikel 8 verfahren.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2023

Gesetzesnummer

10000029

Dokumentnummer

NOR12000602

Alte Dokumentnummer

N1191316597S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1913/26/A10/NOR12000602