Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 26/1913
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
19/05 Menschenrechte
Text
Art. 9.Artikel 9,
Dieses Übereinkommen, das durch ein Schlußprotokoll ergänzt wird, das einen wesentlichen Bestandteil von ihm bildet, wird ratifiziert und die Ratifikationsurkunden werden in Paris hinterlegt werden, sobald sechs der Vertragsstaaten hiezu in der Lage sind.
Über jede Hinterlegung von Ratifikationsurkunden wird ein Protokoll aufgenommen; von diesem ist eine beglaubigte Abschrift auf diplomatischem Wege jedem der Vertragsstaaten mitzuteilen.
Dieses Übereinkommen tritt sechs Monate nach dem Tage der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2023
Dokumentnummer
NOR12000601
Alte Dokumentnummer
N1191316596S