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Art. 8

Fassungen
ab 07.06.1950 — BGBl. Nr. 203/1950
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute07.06.1950 BGBl. Nr. 203/1950

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 26 aus 1913, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1950,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

07.06.1950BGBl. Nr. 203/1950

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 8,

Den Staaten, die dieses Übereinkommen nicht unterzeichnet haben, soll der Beitritt freistehen. Zu diesem Zwecke zeigen sie ihre Absicht durch eine Urkunde an, die in den Archiven der Vereinten Nationen hinterlegt wird. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunde jedem der Vertragsstaaten und allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen übersenden und sie gleichzeitig vom Tage der Hinterlegung benachrichtigen. Es wird auch in der erwähnten, die Anzeige enthaltenden Urkunde Mitteilung von den Gesetzen gemacht werden, die im beitretenden Staat mit Beziehung auf den Gegenstand dieses Übereinkommens erlassen sind.

Sechs Monate nach dem Tage der Hinterlegung dieser die Anzeige enthaltenden Urkunde tritt das Übereinkommen in Kraft im gesamten Gebiete des beitretenden Staates, der so Vertragsstaat wird.

Der Beitritt zu dem Übereinkommen zieht ohne weiteres und ohne besondere Anzeige den gleichzeitigen und vollständigen Beitritt zu dem Abkommen vom 18. Mai 1904 nach sich, das an demselben Tage wie das Übereinkommen selbst im gesamten Gebiete des beitretenden Staates in Kraft tritt.

Doch wird durch die vorhergehende Bestimmung der Artikel 7 des erwähnten Abkommens vom 18. Mai 1904 nicht berührt; er bleibt für den Fall anwendbar, daß ein Staat es vorziehen sollte, nur dem Abkommen beizutreten.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2023

Gesetzesnummer

10000029

Dokumentnummer

NOR12000600

Alte Dokumentnummer

N1191316595S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1913/26/A8/NOR12000600