Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
II. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenzrömisch zwei. Übereinkommen der römisch zwei. Haager Friedenskonferenz
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 1.
Die Vertragsmächte sind übereingekommen, bei der Eintreibung von Vertragsschulden, die bei der Regierung eines Landes von der Regierung eines anderen Landes für deren Angehörige eingefordert werden, nicht zur Waffengewalt zu schreiten.
Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn der Schuldnerstaat ein Anerbieten schiedsgerichtlicher Erledigung ablehnt oder unbeantwortet läßt oder im Falle der Annahme den Abschluß der Schiedsvereinbarung vereitelt oder nach dem Schiedsverfahren dem Schiedsspruche nicht nachkommt.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2012
Dokumentnummer
NOR12000607
Alte Dokumentnummer
N1191317055S