Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
II. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenzrömisch zwei. Übereinkommen der römisch zwei. Haager Friedenskonferenz
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 2.
Man ist ferner übereingekommen ,daß die im Absatze 2 des vorstehenden Artikels erwähnte Schiedssprechung dem im Titel IV, Kapitel 3, des Haager Übereinkommens zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle vorgesehenen Verfahren unterworfen sein soll. In Ermanglung besonderer Abkommen der Parteien entscheidet der Schiedsspruch über den Grund des Anspruches, über die Höhe der Schuld sowie über die Zeit und die Art der Zahlung.Man ist ferner übereingekommen ,daß die im Absatze 2 des vorstehenden Artikels erwähnte Schiedssprechung dem im Titel römisch vier, Kapitel 3, des Haager Übereinkommens zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle vorgesehenen Verfahren unterworfen sein soll. In Ermanglung besonderer Abkommen der Parteien entscheidet der Schiedsspruch über den Grund des Anspruches, über die Höhe der Schuld sowie über die Zeit und die Art der Zahlung.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2012
Dokumentnummer
NOR12000608
Alte Dokumentnummer
N1191317056S