Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
X. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenzrömisch zehn. Übereinkommen der römisch zwei. Haager Friedenskonferenz
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 11.
Die an Bord befindlichen Marine- und Militärpersonen sowie andere den Marinen oder Armeen dienstlich beigegebene Personen sollen, sofern sie verwundet oder krank sind, von dem, der das Schiff nimmt, ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit geachtet und gepflegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2012
Dokumentnummer
NOR12000624
Alte Dokumentnummer
N1191319540R