Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
X. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenzrömisch zehn. Übereinkommen der römisch zwei. Haager Friedenskonferenz
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 12.
Jedes Kriegsschiff einer kriegführenden Partei kann die Herausgabe der Verwundeten, Kranken oder Schiffbrüchigen verlangen, die sich an Bord von militärischen Spitalschiffen, von Spitalschiffen einer Hilfsgesellschaft oder einer Privatperson, von Handelsschiffen, Jachten und Booten befinden, welches auch die Nationalität dieser Fahrzeuge sei.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2012
Dokumentnummer
NOR12000625
Alte Dokumentnummer
N1191319541R