Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
X. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenzrömisch zehn. Übereinkommen der römisch zwei. Haager Friedenskonferenz
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 16.
Nach jedem Kampfe haben die beiden kriegführenden Parteien, so weit es die militärischen Zwecke gestatten, Maßregeln zu treffen, um die Schiffbrüchigen, Verwundeten und Kranken aufzusuchen und sie, gleich wie die Toten, vor Plünderung und Mißhandlung zu schützen.
Sie haben darüber zu wachen, daß der Beerdigung, Versenkung oder Verbrennung der Toten eine aufmerksame Leichenbeschau vorangehe.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2012
Dokumentnummer
NOR12000629
Alte Dokumentnummer
N1191319545R