Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
X. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenzrömisch zehn. Übereinkommen der römisch zwei. Haager Friedenskonferenz
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 17.
Jeder Kriegführende hat sobald wie möglich die bei den Toten gefundenen militärischen Erkennungsmarken und Identitätsausweise und eine Namensliste der von ihm aufgelesenen Verwundeten oder Kranken den Behörden ihres Landes oder ihrer Armee zuzusenden.
Die Kriegführenden haben sich gegenseitig über den Aufenthalt, die Verschiebungen, die Abgabe in Spitäler und die Todesfälle der in ihrer Gewalt befindlichen Verwundeten und Kranken auf dem laufenden zu erhalten. Sie haben alle zum persönlichen Gebrauche dienenden Gegenstände, Wertsachen, Briefe usw., die auf den genommenen Schiffen gefunden oder von den in Spitälern gestorbenen Verwundeten oder Kranken hinterlassen werden, zu sammeln, um sie den Berechtigten durch die Behörden ihres Landes zustellen zu lassen.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2012
Dokumentnummer
NOR12000630
Alte Dokumentnummer
N1191319546R