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Art. 17

Fassungen
ab 26.01.1910 — RGBl. Nr. 186/1913 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute26.01.1910 RGBl. Nr. 186/1913 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

römisch zehn. Übereinkommen der römisch zwei. Haager Friedenskonferenz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 186/1913

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

26.01.1910RGBl. Nr. 186/1913

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Artikel 17.

Jeder Kriegführende hat sobald wie möglich die bei den Toten gefundenen militärischen Erkennungsmarken und Identitätsausweise und eine Namensliste der von ihm aufgelesenen Verwundeten oder Kranken den Behörden ihres Landes oder ihrer Armee zuzusenden.

Die Kriegführenden haben sich gegenseitig über den Aufenthalt, die Verschiebungen, die Abgabe in Spitäler und die Todesfälle der in ihrer Gewalt befindlichen Verwundeten und Kranken auf dem laufenden zu erhalten. Sie haben alle zum persönlichen Gebrauche dienenden Gegenstände, Wertsachen, Briefe usw., die auf den genommenen Schiffen gefunden oder von den in Spitälern gestorbenen Verwundeten oder Kranken hinterlassen werden, zu sammeln, um sie den Berechtigten durch die Behörden ihres Landes zustellen zu lassen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2012

Gesetzesnummer

10000031

Dokumentnummer

NOR12000630

Alte Dokumentnummer

N1191319546R