Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
X. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenzrömisch zehn. Übereinkommen der römisch zwei. Haager Friedenskonferenz
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 19.
Die Oberbefehlshaber der Flotten der Kriegführenden haben für die Einzelheiten der Durchführung der vorhergehenden Artikel und für unvorhergesehene Fälle nach den Weisungen ihrer Regierungen und im Einklange mit den allgemeinen Grundsätzen des gegenwärtigen Übereinkommens zu sorgen.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2012
Dokumentnummer
NOR12000632
Alte Dokumentnummer
N1191319548R