Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
X. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenzrömisch zehn. Übereinkommen der römisch zwei. Haager Friedenskonferenz
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 20.
Die Mächte, die unterzeichnet haben, werden die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Bestimmungen dieses Abkommens ihren Marinen und besonders dem geschützten Personal bekanntzumachen und sie zur Kenntnis der Bevölkerung zu bringen.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2012
Dokumentnummer
NOR12000633
Alte Dokumentnummer
N1191319549R