Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
X. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenzrömisch zehn. Übereinkommen der römisch zwei. Haager Friedenskonferenz
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 21.
Die Mächte, die unterzeichnet haben, verpflichten sich ferner, die nötigen Maßregeln zu treffen oder ihren gesetzgebenden Körperschaften vorzuschlagen, falls ihre Strafgesetze unzulänglich wären, um in Kriegszeiten Fällen von Plünderung und Mißhandlung Verwundeter und Kranker der Marinen zu steuern sowie um die mißbräuchliche Verwendung der im Artikel 5 vorgesehenen Abzeichen durch Schiffe, die durch dieses Übereinkommen nicht geschützt sind, als widerrechtliche Anmaßung militärischer Abzeichen zu bestrafen.
Die Mächte werden sich diese Strafbestimmungen durch Vermittlung der niederländischen Regierung spätestens innerhalb fünf Jahren nach der Ratifikation dieses Übereinkommens mitteilen.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2012
Dokumentnummer
NOR12000634
Alte Dokumentnummer
N1191319550R