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Art. 21

Fassungen
ab 26.01.1910 — RGBl. Nr. 186/1913 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 21 heute26.01.1910 RGBl. Nr. 186/1913 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

römisch zehn. Übereinkommen der römisch zwei. Haager Friedenskonferenz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 186/1913

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

26.01.1910RGBl. Nr. 186/1913

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Artikel 21.

Die Mächte, die unterzeichnet haben, verpflichten sich ferner, die nötigen Maßregeln zu treffen oder ihren gesetzgebenden Körperschaften vorzuschlagen, falls ihre Strafgesetze unzulänglich wären, um in Kriegszeiten Fällen von Plünderung und Mißhandlung Verwundeter und Kranker der Marinen zu steuern sowie um die mißbräuchliche Verwendung der im Artikel 5 vorgesehenen Abzeichen durch Schiffe, die durch dieses Übereinkommen nicht geschützt sind, als widerrechtliche Anmaßung militärischer Abzeichen zu bestrafen.

Die Mächte werden sich diese Strafbestimmungen durch Vermittlung der niederländischen Regierung spätestens innerhalb fünf Jahren nach der Ratifikation dieses Übereinkommens mitteilen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2012

Gesetzesnummer

10000031

Dokumentnummer

NOR12000634

Alte Dokumentnummer

N1191319550R