Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
X. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenzrömisch zehn. Übereinkommen der römisch zwei. Haager Friedenskonferenz
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 7.
Im Falle eines Kampfes an Bord eines Kriegsschiffes sollen die Spitäler tunlichst geachtet und geschont werden.
Diese Spitäler und ihre Ausrüstung bleiben den Kriegsgesetzen unterworfen, dürfen aber ihrer Bestimmung nicht entzogen werden, solange sie für Verwundete und Kranke erforderlich sind.
Gleichwohl kann der Befehlshaber, der sie in seiner Gewalt hat, im Falle gewichtiger militärischer Erfordernisse darüber verfügen, wenn er zuvor das Schicksal der darin untergebrachten Verwundeten und Kranken sichergestellt hat.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2012
Dokumentnummer
NOR12000620
Alte Dokumentnummer
N1191319536R