Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
X. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenzrömisch zehn. Übereinkommen der römisch zwei. Haager Friedenskonferenz
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 8.
Der den Spitalschiffen und den Schiffsspitälern gebührende Schutz hört auf, wenn sie dazu verwendet werden, dem Feinde zu schaden.
Als geeignet, um den Verlust des Schutzes zu begründen, soll weder die Tatsache gelten, daß das Personal dieser Schiffe und Spitäler zur Aufrechterhaltung der Ordnung und zu Verteidigung der Verwundeten oder Kranken bewaffnet ist, noch die Tatsache, daß sich eine funkentelegraphische Einrichtung an Bord befindet.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2012
Dokumentnummer
NOR12000621
Alte Dokumentnummer
N1191319537R