Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder des Schriftführers
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
§ 11.Paragraph 11,
Am Schlusse der nach § 9 hergestellten Ausfertigung des Urteiles ist der Vermerk anzufügen: „Ausgefertigt durch ... an Stelle des dauernd verhinderten Richters ...“Am Schlusse der nach Paragraph 9, hergestellten Ausfertigung des Urteiles ist der Vermerk anzufügen: „Ausgefertigt durch ... an Stelle des dauernd verhinderten Richters ...“
Abschriften des Urteiles sind dem Privatankläger, dem Angeklagten und dem Privatbeteiligten zuzustellen. Dem öffentlichen Ankläger ist das ausgefertigte Urteil in Urschrift mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2026
Dokumentnummer
NOR12000652
Alte Dokumentnummer
N1191510541N