Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder des Schriftführers
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
§ 12.Paragraph 12,
Die Parteien können die in der Ausfertigung beurkundete Feststellung des Urteilsspruches mit Beschwerde anfechten, die binnen drei Tagen nach der Zustellung des Urteiles anzubringen ist.
Der Gerichtshof erster Instanz kann Erhebungen vornehmen oder vornehmen lassen. Kommt der Gerichtshof zur Überzeugung, daß sich nicht feststellen läßt, ob der Angeklagte freigesprochen oder zu welcher Strafe er verurteilt wurde, so hat der Gerichtshof auszusprechen, daß das verkündete Urteil als nicht gefällt anzusehen ist.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2026
Dokumentnummer
NOR12000653
Alte Dokumentnummer
N1191510542N