Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder des Schriftführers
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
§ 18.Paragraph 18,
Ist der Vorsitzende eines Strafsenates dauernd verhindert, das Beratungsprotokoll oder das Protokoll über die Hauptverhandlung zu unterschreiben, so unterschreibt für ihn ein anderes Mitglied des Senates. Ist der Einzelrichter dauernd verhindert, so entfällt die Unterfertigung des Protokolles durch den Richter.
Ist der Schriftführer eines Strafsenates dauernd verhindert, das Beratungsprotokoll oder das Protokoll über die Hauptverhandlung niederzuschreiben, so wird das Protokoll vom Vorsitzenden verfaßt und von ihm und einem Mitgliede des Senates unterschrieben. Ist der Schriftführer eines Einzelrichters dauernd verhindert, so wird das Protokoll vom Richter verfaßt und von ihm allein unterschrieben.
Die eingetretene Verhinderung ist im Sinne der §§ 16 und 17 auf dem Protokolle zu vermerken.Die eingetretene Verhinderung ist im Sinne der Paragraphen 16 und 17 auf dem Protokolle zu vermerken.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2026
Dokumentnummer
NOR12000659
Alte Dokumentnummer
N1191510548N