Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder des Schriftführers
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
III. Schlußbestimmungenrömisch drei. Schlußbestimmungen
§ 19.Paragraph 19,
Diese Kaiserliche Verordnung tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit und ist auch anzuwenden, wenn der vor Beginn der Wirksamkeit eingetretene Mangel der Abfassung (Ausfertigung) oder Unterschrift noch nicht behoben ist.
Mit dem Vollzuge ist Mein Justizminister beauftragt.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2026
Dokumentnummer
NOR12000660
Alte Dokumentnummer
N1191510549N